Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG
Nach § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Praktiker AG (Praktiker) verpflichtet, eigene Geschäfte mit Aktien der Gesellschaft zu melden. Die Meldepflicht besteht für alle Transaktionen, die eine Gesamtsumme von 5.000 Euro pro Kalenderjahr überschreiten.
Betroffen von der Regelung sind Personen, die bei Praktiker Führungsaufgaben wahrnehmen und regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben sowie zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind. Dazu zählen auch Personen, die in enger Beziehung zu den oben genannten Personengruppen stehen (u. a. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, aber auch juristische Personen, bei denen o. g. Personen Führungsaufgaben wahrnehmen sowie juristische Personen, Gesellschaften und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von einer meldepflichtigen Person kontrolliert werden).
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