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Praktiker: Rabattaktion wird fortgesetzt
Praktiker wirft Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs irrige Rechtsauffassung vor Kirkel, 19. Januar 2005. Die Praktiker AG hält die heute auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Zweigstelle Hamburg) ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken für in der Sache haltlos und nicht nachvollziehbar. Die Wettbewerbszentrale hatte Praktiker zuvor unterstellt, den Kaufpreis für drei Artikel aus dem eigenen Sortiment in der Woche vor Beginn der laufenden 20-%-igen Rabattaktion heraufgesetzt zu haben.
Richtig ist vielmehr, dass Praktiker im Vorfeld der seit vergangenen Freitag laufenden bundesweiten 20%-Rabattaktion die betreffenden drei Artikel (Erfurt Raufaser-Tapete, Bosch Schlagbohrmaschine, Bosch Akku Schrauber IXO) im Rahmen einer Werbeaktion vorübergehend im Preis gesenkt hatte, um damit gezielt auf aktuelle Werbepreise des Wettbewerbs zu reagieren. Nach Ablauf des Werbezeitraums waren die Preise der betreffenden Artikel wieder auf den vorher über viele Monate geltenden Sortimentspreis gesetzt worden. Damit handelte es sich im betreffenden Fall um eine im Handelsbereich übliche und anerkannte Form der Absatzförderung. Werbepreise werden nach allgemeinem Verständnis nur für einen festgelegten Werbezeitraum eingeräumt, so wie im vorliegenden Fall geschehen.
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